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   VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16   

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VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16 (https://dejure.org/2016,60870)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2016 - 29 K 22.16 (https://dejure.org/2016,60870)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. November 2016 - 29 K 22.16 (https://dejure.org/2016,60870)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 106 S 2 VwGO, § 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG, § 1 Abs 1 S 1 DDR-EErfG, § 1 Abs 3 Nr 2 DDR-EErfG, § 4 Abs 2 EntschG
    Bindungswirkung einer Tatsachenentscheidung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht; Bemessung der Entschädigungshöhe und Berechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Berlin, 23.04.2015 - 29 K 57.11

    Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einer Fabrik

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    Die Kammer würde im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich an ihrer zuletzt im Urteil vom 23. April 2015 (VG 29 K 57.11, juris Rn. 72 ff., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter BVerwG 8 B 9.16) dargelegten bisherigen Auffassung festhalten, dass allein die Beigeladene verpflichtet i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist, wenn ein Unternehmen enteignet wurde und dieses Unternehmen letztlich in die Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt gelangt ist.

    Daher kann als Hilfswert i.S.v. § 3 Abs. 3 EntschG der Bodenwert angesetzt werden (VG Berlin, Urteil vom 23. April 2015 - 29 K 57.11 -, juris Rn. 61), der ausweislich des Einheitswertes für das Betriebsgrundstück dort 67.511,- RM, also 3, 50 RM/m² betrug.

    Ob der nunmehr zuständige 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes in allen Punkten der Linie des bisher zuständigen 5. Senats folgt, ist nicht sicher, wobei nach Einschätzung der Kammer Unwägbarkeiten hinsichtlich der Frage der Berechtigung im Hinblick auf die zum Enteignungszeitpunkt bereits fest vorgesehene Übertragung der Beteiligung und hinsichtlich der Frage der alleinigen Verpflichtung der Beigeladenen gesehen werden können; die Revision gegen das Urteil der Kammer vom 23. April 2015 - 29 K 57.11 -, in dem diese Frage auch von Bedeutung ist, ist noch anhängig.

  • BVerwG, 18.09.2014 - 5 C 18.13

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wiedereinsetzung;

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    Denn sie seien in den Gesellschaften enthalten, auf den die enteigneten Vermögenswerte übergegangen seien (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - BVerwG 5 C 18.13 -, BVerwGE 150, 200 = juris Rn. 54).

    Die Kammer hat bislang diese Halbierung nicht vorgenommen (Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -, juris Rn. 17), und das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - BVerwG 5 C 18.13 -, BVerwGE 150, 200 = juris Rn. 55 ff.).

  • BVerwG, 24.09.2015 - 5 C 13.14

    DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz; freigestellte Beteiligung; ausländischer

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    nach BVerwG, Urteil vom 24. September 2015 - BVerwG 5 C 13.14.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 - BVerwG 5 C 13.14 -, berichtigt mit Beschluss vom 30. November 2015, Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 5 = juris) sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG dem Grunde nach erfüllt (a.a.O. Rn 14 ff.).

  • BVerwG, 10.08.2016 - 8 B 9.16

    Revisionszulassung; Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    6 Angesichts des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016 (BVerwG 8 B 9.16 (8 C 19.16) -, juris Rn. 2), wonach klärungsbedürftig erscheint, ob es auf die (formal-) rechtliche Position oder auf die tatsächliche Lage der Dinge ankommt, erscheint die Auffassung der Beigeladenen, die S... AG sei bereits wirtschaftlicher Eigentümer und damit die Klägerin nicht Berechtigte, nicht von vornherein abwegig.

    Die Kammer würde im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich an ihrer zuletzt im Urteil vom 23. April 2015 (VG 29 K 57.11, juris Rn. 72 ff., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter BVerwG 8 B 9.16) dargelegten bisherigen Auffassung festhalten, dass allein die Beigeladene verpflichtet i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist, wenn ein Unternehmen enteignet wurde und dieses Unternehmen letztlich in die Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt gelangt ist.

  • VG Berlin, 31.01.2013 - 29 K 25.13

    Entschädigung für eine zunächst freigestellte Beteiligung ausländischer

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    Dabei ist der Beigeladenen zuzugestehen, dass die Formulierung im vorangegangenen Urteil der Kammer vom 31. Januar 2013 (VG 29 K 25.13 -, juris Rn. 47), maßgeblicher Vermögenswert sei "das enteignete Unternehmen" im dortigen Kontext missverständlich erscheinen mag.

    Die Kammer hat bislang diese Halbierung nicht vorgenommen (Urteil vom 31. Januar 2013 - VG 29 K 25.13 -, juris Rn. 17), und das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - BVerwG 5 C 18.13 -, BVerwGE 150, 200 = juris Rn. 55 ff.).

  • BFH, 21.07.1999 - I R 57/98

    Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG : Ausschüttungsbelastung

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es sich um eine Gewinnrücklage oder einen Gewinnvortrag handelt und somit freien Rücklagen gleichzustellen ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 1999 - I R 57/98 -, BFHE 190, 103 = juris Rn. 1).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 11.02

    Rückgabeanspruch; Abtretung; Vorerbe; Nacherbe; Schlusserbe;

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    Auch erscheint fraglich, ob mangels staatlicher Genehmigung von einer der Anwartschaft vergleichbar gesicherten Position ausgegangen werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 = juris Rn. 20 ff.).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    Denn das Tatsachengericht muss nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung des gesamten Rechtsstreits, sofern nicht einzelne Teilentscheidungen (teil-) rechtskräftig geworden sind, eigenständig prüfen, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa auf Grund neuen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - BVerwG 8 C 21.11 -, BVerwGE 145, 122 = juris Rn. 25).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 42.03

    Unternehmen; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Bilanz;

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    Hinsichtlich des Passivposten "Gewinn" ist eine bewertungsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 -, Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 = juris Rn. 25).
  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 25.11.2016 - 29 K 22.16
    6 Angesichts des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016 (BVerwG 8 B 9.16 (8 C 19.16) -, juris Rn. 2), wonach klärungsbedürftig erscheint, ob es auf die (formal-) rechtliche Position oder auf die tatsächliche Lage der Dinge ankommt, erscheint die Auffassung der Beigeladenen, die S... AG sei bereits wirtschaftlicher Eigentümer und damit die Klägerin nicht Berechtigte, nicht von vornherein abwegig.
  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 4.15

    Auflassungsanwartschaft; Bankengesetz; Berechtigter; dingliches Recht;

  • BVerwG, 16.08.2006 - 8 C 16.05

    Berechtigteneigenschaft; Treuhänder; Eigentum, wirtschaftliches; Übergang der

  • BVerwG, 10.07.2007 - 5 B 3.07

    Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren hinsichtlich

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